Leistenschneider Akademie

Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen

Wer Hubarbeitsbühnen im Betrieb einsetzt, muss sie regelmäßig prüfen lassen – und zwar durch eine befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen. In der Leistenschneider Akademie in Lebach qualifizieren wir Ihre Mitarbeiter dafür in zwei Tagen nach DGUV Grundsatz 308-002: praxisnah an echten Geräten, mit schriftlicher Erfolgskontrolle und mit allen Unterlagen, die Sie für die UVV-Prüfung im eigenen Betrieb brauchen.

2 Kräne nebeneinander

Über 400 Betriebe aus dem Saarland und Rheinland-Pfalz vertrauen auf die Expertise der Leistenschneider GmbH.

Leistenschneider Akademie

Was ist eine befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen?

Eine befähigte Person ist nach § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung eine Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um ein Arbeitsmittel sicher zu prüfen. Für Hubarbeitsbühnen heißt das: Sie kennt Bauarten, Sicherheitseinrichtungen und Vorschriften und kann beurteilen, ob eine Bühne weiter betrieben werden darf. Die Prüfung führt sie eigenverantwortlich und weisungsfrei durch; der Unternehmer beauftragt sie schriftlich.

 

Begriff Bedeutung
Befähigte Person Aktueller Rechtsbegriff der Betriebssicherheitsverordnung. Sie führt die wiederkehrende Prüfung von Hubarbeitsbühnen durch.
Sachkundiger Älterer Begriff aus der DGUV Regel 100-500. Inhaltlich entspricht er heute der befähigten Person.
Sachverständiger Person mit besonderen Kenntnissen. Zuständig für außerordentliche Prüfungen nach Konstruktionsänderungen oder wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen.
UVV-Prüfung Umgangssprachlich für die wiederkehrende Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften – die jährliche Prüfung der Hubarbeitsbühne.
DGUV Grundsatz 308-002 „Prüfung von Hebebühnen“ – Grundlage für Qualifizierung, Prüfumfang und Dokumentation.
DGUV Grundsatz 308-008 Ausbildung und Beauftragung der Bediener – Grundlage für den Bedienerausweis, nicht für die Prüfberechtigung.

Wichtiger Hinweis: Bedienerausweis ist keine Prüfberechtigung

Der Hubarbeitsbühnen-Führerschein nach DGUV Grundsatz 308-008 berechtigt zum Bedienen der Bühne – nicht zum Prüfen.

Wer die jährliche UVV-Prüfung durchführen soll, braucht zusätzlich die Qualifikation als befähigte Person.

Zur Bedienerschulung für Hubarbeitsbühnen

UVV-Prüfung

Lehrgang zur befähigten Person für Hubarbeitsbühnen

Ablauf

Der Lehrgang dauert zwei Tage und orientiert sich am DGUV Grundsatz 308-002. Er verbindet die rechtlichen Grundlagen mit der praktischen Prüfung am Gerät – am Ende weiß Ihr Mitarbeiter nicht nur, was geprüft werden muss, sondern hat es selbst gemacht und protokolliert.

Tag 1 : 08:00 – 16:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen und Verantwortung – Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1203, DGUV Regel 100-500 und DGUV Grundsatz 308-002. Bauarten und Sicherheitseinrichtungen von Hubarbeitsbühnen, Prüfumfang, Beurteilung von Mängeln, Haftung und Dokumentation.

Tag 2 : 08:00 – 16:00 Uhr

Praktische Prüfung an Hubarbeitsbühnen unterschiedlicher Bauart, Erstellen von Prüfprotokollen, Umgang mit dem Prüfbuch sowie schriftliche Erfolgskontrolle.

Voraussetzungen für die Teilnahme

Unsere Kranführerausbildung umfasst alle Themen, die gemäß DGUV Grundsatz 309-003 für den Erwerb des Kranführerscheins vorgeschrieben sind:

 

  • Abgeschlossene technische Berufsausbildung oder vergleichbare technische Qualifikation
  • Praktische Erfahrung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen, Mindestalter 18 Jahre
  • Von Vorteil: gültiger Bedienerausweis nach DGUV Grundsatz 308-008
  • Persönliche Schutzausrüstung für den praktischen Teil

Termine und Schulungsorte

Offene Kurse (Einzelanmeldung):

Wir bieten regelmäßig offene Kurse an:

  • Schulungsort: Hüttersdorf (bei Firma Bauglas)
  • Dauer: 2 Tage (jeweils 08:00 – 16:00 Uhr)
  • Mindestteilnehmer: 5 Personen pro Termin
  • Abschluss: Zertifikat als befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen
  • Kosten: 285,- € zzgl. MwSt pro Person

Inhouse-Schulungen (für Unternehmen):

Sie möchten Ihre Mitarbeiter direkt in Ihrem Betrieb schulen lassen? Wir kommen zu Ihnen! Unsere erfahrenen Ausbilder führen die komplette UVV-Schulung durch – im gesamten Saarland, in Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Trier und in ganz Rheinland-Pfalz. Termine werden individuell abgestimmt.

Häufige Fragen zum Lehrgang zur befähigten Person für Hubarbeitsbühnen

Wer darf Hubarbeitsbühnen prüfen?

Prüfen darf eine befähigte Person, die durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Fachkenntnisse verfügt und vom Unternehmer schriftlich beauftragt wurde. Das kann ein eigener Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister sein. Die Verantwortung dafür, dass geprüft wird, bleibt immer beim Unternehmer.

Welche Voraussetzungen muss eine befähigte Person erfüllen?

Die TRBS 1203 nennt drei Säulen, die gemeinsam erfüllt sein müssen: eine abgeschlossene technische Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation, nachweisbare praktische Erfahrung mit Hubarbeitsbühnen aus in der Regel mindestens einem Jahr Tätigkeit sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in diesem Bereich. Hinzu kommt die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und der Herstellervorgaben.

Ist eine Ausbildung zur befähigten Person gesetzlich vorgeschrieben?

Vorgeschrieben ist die Fachkenntnis, nicht ein bestimmter Lehrgang. Ein Lehrgang mit schriftlicher Erfolgskontrolle ist jedoch der übliche und im Streitfall belastbare Nachweis, dass die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllt sind.

Was ist der Unterschied zwischen einer befähigten und einer sachkundigen Person?

Inhaltlich meinen beide Begriffe dasselbe. „Sachkundiger" ist der ältere Begriff aus dem DGUV-Regelwerk, „befähigte Person" der aktuelle Begriff der Betriebssicherheitsverordnung. Davon zu unterscheiden ist der Sachverständige, der außerordentliche Prüfungen nach Umbauten oder Instandsetzungen an tragenden Teilen durchführt.

Reicht der Bedienerausweis aus, um eine Hubarbeitsbühne zu prüfen?

Nein. Der Bedienerausweis nach DGUV Grundsatz 308-008 berechtigt nur zum Bedienen der Hubarbeitsbühne. Für die Prüfung ist zusätzlich die Qualifikation als befähigte Person nach DGUV Grundsatz 308-002 erforderlich.

Wie oft müssen Hubarbeitsbühnen geprüft werden?

Vor der ersten Inbetriebnahme ist die Hubarbeitsbühne durch eine befähigte Person zu prüfen. Nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen muss vor der Wiederinbetriebnahme ein Sachverständiger prüfen. Unabhängig davon führt der Bediener vor jedem Einsatz eine Sicht- und Funktionskontrolle durch.

Was wird bei der Prüfung einer Hubarbeitsbühne kontrolliert?

Geprüft werden die Trag- und Stützkonstruktion mit Rahmen, Auslegern und Schweißnähten, Hydraulik und Pneumatik einschließlich Dichtheit und Rohrbruchsicherungen, Elektrik und Steuerung mit Not-Aus und Notablass, die Sicherheitseinrichtungen wie Lastmomentbegrenzung, Korblastwaage und Neigungsüberwachung, die Standsicherheit mit Abstützung, Fahrwerk und Bremsen, der Arbeitskorb mit Geländer und Anschlagpunkten für PSA gegen Absturz sowie Kennzeichnung, Betriebsanleitung und Prüfbuch. Abgeschlossen wird mit einer Funktionsprüfung unter Last.

Welche Prüfungen sind neben der jährlichen Prüfung vorgeschrieben?

Vor der ersten Inbetriebnahme ist die Hubarbeitsbühne durch eine befähigte Person zu prüfen. Nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen muss vor der Wiederinbetriebnahme ein Sachverständiger prüfen. Unabhängig davon führt der Bediener vor jedem Einsatz eine Sicht- und Funktionskontrolle durch.

Für welche Bauarten gilt die Prüfung?

Der Prüfumfang gilt für alle gängigen Bauarten: Scherenarbeitsbühnen, Teleskop- und Gelenkteleskopbühnen, Anhänger- und LKW-Arbeitsbühnen sowie selbstfahrende Raupen- und Spinnenbühnen. Maßgeblich sind zusätzlich immer die Prüfvorgaben des Herstellers.

Wie wird die UVV-Prüfung dokumentiert?

Jede Prüfung gehört ins Prüfbuch der Hubarbeitsbühne. Dort werden die Befunde der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie aller regelmäßigen und außerordentlichen Prüfungen festgehalten – einschließlich der festgestellten Mängel, des Prüfergebnisses und der Unterschrift der prüfenden Person. Eine Prüfplakette am Gerät macht den nächsten Prüftermin auf der Baustelle sofort sichtbar.

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