Equal Pay in der Zeitarbeit: Das sollten Sie wissen

Zeitarbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung genannt, ist ein flexibles Instrument für Unternehmen und bietet Arbeitnehmern vielfältige Einsatzmöglichkeiten. Damit diese Flexibilität nicht zu Lasten der Entlohnung geht, hat der Gesetzgeber mit dem Grundsatz des Equal Pay im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine wichtige Regelung geschaffen. Er besagt, dass Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Einsatzdauer im Kundenbetrieb Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt haben wie vergleichbare Stammmitarbeiter. Doch was genau bedeutet das in der Praxis? Ab wann greift Equal Pay in der Zeitarbeit, welche Bestandteile des Entgelts sind relevant und welche Rolle spielen Tarifverträge? Darüber wollen wir kompakt aufklären.

Vertrag wird durchgegangen mit einem Zeitarbeiter

Was ist Equal Pay in der Zeitarbeit?

Equal Pay bedeutet „gleiche Bezahlung“. Im Kontext der Zeitarbeit ist damit der gesetzliche Anspruch von Leiharbeitnehmern gemeint, nach einer bestimmten Überlassungsdauer an einen Kundenbetrieb (Entleiher) für ihre Arbeit dasselbe Arbeitsentgelt zu erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer dieses Betriebs. Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). In die Berechnung fließt nicht nur der reine Stundenlohn ein, sondern alle Entgeltbestandteile. Dazu gehören typischerweise:

  • Der laufende Bruttomonatslohn oder Stundenlohn
  • Zulagen (z.B. Leistungszulagen, Erschwerniszulagen, Schichtzulagen)
  • Zuschläge (z.B. für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)
  • Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Prämien, Boni)
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Sachbezüge (z.B. Firmenwagen, Jobticket, Essenszuschüsse), sofern sie Teil der Vergütung sind

Entscheidend ist immer der Vergleich mit einem Stammarbeitnehmer des Entleihbetriebs, der eine gleiche oder zumindest vergleichbare Tätigkeit ausübt.

Die Rolle von Tarifverträgen: Ausnahmen und Abweichungen vom Equal Pay

Obwohl der Grundsatz des Equal Pay nach neun Monaten klar definiert ist, spielen Tarifverträge eine entscheidende Rolle und können zu Abweichungen führen. Die meisten Zeitarbeitsunternehmen in Deutschland, so auch Leistenschneider, wenden die Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche an (z.B. den Tarifvertrag des Gesamtverbands der Personalvermittler GVP).

Diese Tarifverträge können vom Grundsatz des Equal Pay in den ersten neun Monaten der Überlassung abweichen. Das bedeutet:

  • In den ersten 9 Monaten: Gilt der zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Leiharbeiter vereinbarte Lohn auf Basis des Zeitarbeitstarifvertrags. Dieser kann unter dem Lohn eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers im Entleihbetrieb liegen.
  • Ab dem 10. Monat (nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung): Greift der gesetzliche Equal Pay Anspruch, es sei denn, es gibt tarifliche Regelungen zur stufenweisen Heranführung. Eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten setzt die Einsatzdauer jedoch zurück, sodass die Frist neu zu laufen beginnt.
  • Stufenweise Heranführung durch Branchenzuschlagstarifverträge: Für bestimmte Branchen (z.B. Metall- und Elektroindustrie, Chemische Industrie) gibt es spezielle Branchenzuschlagstarifverträge. Diese sehen eine stufenweise Angleichung des Tariflohns der Zeitarbeit an das Vergleichsentgelt der jeweiligen Branche vor. Diese Zuschläge beginnen oft schon vor Ablauf der 9 Monate.
  • Spätestens nach 15 Monaten: Auch wenn ein anwendbarer Tarifvertrag von Equal Pay abweicht, muss nach 15 Monaten Überlassungsdauer beim selben Entleiher eine Entgeltgleichheit erreicht werden, die dem Lohn eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers entspricht („Equal Pay im engeren Sinne“ oder „deckelndes Equal Pay“).
Auslöser der Gleichbezahlung bei Zeitarbeit
verantwortlichkeiten-zeitarbeitsverhältnis

Verantwortlichkeiten im Equal Pay: Wer muss was tun?

  • Ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.
  • Muss das korrekte Entgelt zahlen, inklusive Equal Pay nach 9 bzw. 15 Monaten oder gemäß Branchenzuschlägen.
  • Muss sich beim Entleiher über die geltenden Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen informieren.
  • Muss dem Verleiher die Informationen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer zur Verfügung stellen (§ 12 Abs. 3 AÜG, § 13b AÜG).
  • Ist mitverantwortlich für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.
  • Haftet unter Umständen mit, wenn Equal Pay nicht gewährt wird (z.B. für Sozialversicherungsbeiträge).
  • Hat Anspruch auf Equal Pay unter den genannten Voraussetzungen.
  • Sollte bei Unklarheiten das Gespräch mit seiner Zeitarbeitsfirma suchen.

Fazit: Equal Pay als wichtiger Baustein fairer Zeitarbeit

Equal Pay ist ein komplexes, aber essenzielles Instrument, um eine faire Behandlung von Leiharbeitnehmern sicherzustellen. Es trägt maßgeblich dazu bei, die Zeitarbeit als attraktives Beschäftigungsmodell zu gestalten. Die genauen Regelungen, insbesondere im Zusammenspiel mit Tarifverträgen und Branchenzuschlägen, erfordern Aufmerksamkeit von allen Beteiligten.

Bei Leistenschneider legen wir größten Wert auf Transparenz und die korrekte Anwendung aller gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Wir verstehen uns als Ihr Partner, der Sie kompetent durch die Regelungen der Zeitarbeit führt.

Haben Sie weitere Fragen zu Equal Pay oder anderen Aspekten der Zeitarbeit? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gern zu allen Fragen rund um die erfolgreiche Zeitarbeit!

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